Prüfung und Instahaltung von Regalsystemen

Unfälle in einem Lager werden nicht selten durch eine mangelhafte Standfestigkeit, Defekte durch Flurförderfahrzeugen, schlechte Dimensionierung der Schwerlastregale, Herabfallenden Lagerware oder fehlerhafte Lastenverteilung auf den Regalen verursacht.

Die Voraussetzungen für den Aufbau von Regalsystemen und Lastenschränken ist im Produktsicherheitsgesetz, kurz ProdSG, geregelt. Zusätzlich dazu gilt für kraftbetriebene Regale sowie Schränke die 9. Verordnung zum ProdSG. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist wiederum für die Nutzung und die Wartung/Prüfung der Schwerlastregale verantwortlich.

Die Gesetzgebungen aus dem ProdSG und zusätzlich der Maschinenverordnung werden zusätzlich noch durch vorliegende EU-Normen ergänzt. Wenn solche EU-Normen nicht vorhanden sind, können die Angaben zur Lagereinrichtungen und -geräte (BGR 234) angewendet werden. Diese Verordnung trifft momentan auf nicht kraftbetriebener Regale und Schränke zu. Ausgenommen hiervon sind allerdings Palettenregale. Diese sind jederzeit in EU-Normen festgelegt.

Aufgeführt werden alle vorliegenden Normen:

  • DIN EN 15 095 – Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen
  • DIN EN 15 512 – Ortsfeste Schwerlastregale aus Stahl – verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung
  • DIN EN 15 620 – Ortsfeste Schwerlastregale aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume
  • DIN EN 15 629 – Ortsfeste Schwerlastregale aus Stahl – Spezifikation von Lagereinrichtungen
  • DIN EN 15 635 – Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen

Informationen zu Prüfung und Reparaturen von Schwerlastregalen

In der Betriebssicherheitsverordnung ist im §10 folgende Aussage zu finden:

„Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen zu lassen.“

Diese Passage sagt aus, dass die Firma die der Lagerstätte übergeordnet ist, die Schwerlastregale selbstständig auf Schäden prüfen muss um gefährliche Situationen, die aus einem Defekt entstehen können, zu vermeiden. Dies betrifft auch Regale die von Hand be- und entladen werden, auch wenn hier Schäden seltener sind, als Regale die von Flurförderfahrzeugen bestückt werden. Nähere Informationen zur Überprüfung von Schwerlastregalen finden sich in der DIN EN 15635 wieder.

Werden Defekte festgestellt sind diese sofort zu beseitigen und Reparaturen vorzunehmen. Zur Widerherstellung fehlerhafter Regalsysteme bietet es sich an externe Firmen wie Beispielsweise Regalhersteller zu engagieren, die eine fachgerechte Reparatur der Schwerlastregale vornehmen. Allerdings können Reparaturen grundsätzlich auch vom Betrieb selber vorgenommen werden. Voraussetzung für eine Eigenreparatur ist, dass das Regal nach der Instantsetzung genauso stabil wie im Neuzustand ist. Dies muss bei Aufforderung von Kontrolleuren, beispielweise Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft, nachgewiesen werden. Ein Nachweis kann in Form von Berechnungen oder praktischen versuche erfolgen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 5,00 von 5 Punkten, basierend auf 1 abgegebenen Stimme(n).
Loading...